Die Volljährigkeit ist ein wichtiger Meilenstein im Leben eines jeden Kindes. Doch auch für Sie als Elternteil ändert sich mit dem 18. Geburtstag des Nachwuchses einiges – vor allem im Hinblick auf die Versicherungen. Sie fragen sich womöglich, was mit den Versicherungen passiert, die bisher über Sie liefen: Müssen Sie diese neu organisieren oder bleiben sie bestehen?

In unserem Blogbeitrag erfahren Sie, welche Versicherungen durch die Volljährigkeit angepasst werden sollten und welche Vorkehrungen Sie als Elternteil treffen können.

Kind & Volljährigkeit: Was muss bei der Krankenversicherung beachtet werden?

Grundlagenwissen: Bis wann ist Ihr Kind mitversichert?

In Österreich besteht eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht, welche für jeden Einwohner gilt. Kinder sind bis zum 18. Lebensjahr bei ihren Eltern mitversichert und müssen somit keine eigene Krankenversicherung abschließen. Aber wie sieht es mit der Mitversicherung aus, wenn Ihr Kind volljährig wird?  Hierbei haben wir unterschiedliche Situationen aufgegriffen.

Situation 1: Ihr Kind entschließt sich für ein Studium

Sollte sich Ihr Kind nach der Matura dazu entscheiden zu studieren, sollten Sie als Elternteil folgendes beachten: Ihr Kind kann sich bis zum vollendeten 27. Lebensjahr kostenlos bei Ihnen mitversichern lassen. Die kostenlose Mitversicherung gilt für Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder bzw. Enkel des Versicherten.

Wenn Ihr Kind Familienbeihilfe bezieht, informiert das Finanzamt automatisch den Versicherungsträger. Sie müssen keine Nachweise an die Gebietskrankenkasse übermitteln.

Sollte keine Familienbeihilfe bezogen werden, zum Beispiel weil die Altersgrenze überschritten wurde, gelten folgende Bedingungen: Im ersten Studienjahr reicht der Nachweis der Zulassung zu einem ordentlichen Studium durch Studienblatt und Fortsetzungsbestätigung als Leistungsnachweis.

Ab dem zweiten Studienjahr muss nach jedem Studienjahr eine Fortsetzungsbestätigung und die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen werden (sogenannte „Acht-Stunden-Bestätigung“).

Die Mitversicherung bleibt grundsätzlich bis zum vollendeten 27. Lebensjahr aufrecht, sofern jedes Studienjahr mindestens acht Semesterwochenstunden nachgewiesen werden. Bei der Mitversicherung gibt es keine maximale Anspruchsdauer pro Studienrichtung, wie es bei der Studienbeihilfe der Fall ist.

Gut zu wissen: Was passiert, wenn Ihr Kind neben dem Studium arbeitet?

Damit Ihr Kind über Sie mitversichert werden kann, darf es nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat verdienen. Dieser Betrag ist die Grenze für geringfügige Beschäftigung im Jahr 2023.

Falls der Verdienst diese Grenze übersteigt, wird Ihr Kind automatisch vom Arbeitgeber beim jeweiligen Krankenversicherungsträger angemeldet und ist dann eigenständig versichert. Hierbei ist es irrelevant, wie lange die Beschäftigung dauert, damit sind auch Feriabljobs und Praktika inbegriffen.  Sobald die Beschäftigung endet, ist Ihr Kind wieder bei Ihnen mitversichert – sofern die Voraussetzungen (unter 27 Jahre und Bezug der Familienbeihilfe) dafür erfüllt sind.

Um Schwierigkeiten vorzubeugen, ist es empfehlenswert beim jeweiligen Krankenversicherungsträger nachzufragen, ob der Versicherungsschutz wieder aufrecht ist, sobald Ihr Kind die Beschäftigung beendet hat. 

Gut zu wissen: Was passiert, wenn Ihr Kind im Ausland studiert?

Wenn Ihr Kind im Ausland studiert, stellt sich oft die Frage, welche Auswirkungen der Auslandsaufenthalt auf die Krankenversicherung hat. Wenn es bei Ihnen mitversichert ist und eine Studienbestätigung vorweisen kann, kann es im Ausland Leistungen aus dem österreichischen Gesundheitssystem in Anspruch nehmen. Durch die gesetzliche Pflichtversicherung hat es die Möglichkeit, die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) zu verwenden und somit Leistungen im öffentlichen Krankenhaus sowie bei Kassenärzten und Zahnärzten in Anspruch zu nehmen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Leistungen im Privatspital oder bei Ärzten ohne Vertrag über die EKVK meist ausgenommen sind. Die entstandenen Kosten müssen zunächst selbst gezahlt werden und können im Nachhinein rückerstattet werden. Zu welchen Teilen die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein.

Bitte beachten Sie: Die Bedingungen und Kosten können in verschiedenen Ländern stark variieren. Es macht beispielsweise einen gravierenden Unterschied, ob Ihr Kind in Italien oder in den USA studiert.

Es ist daher zu empfehlen, sich vorab gründlich zu informieren und sich am besten von einem Experten beraten zu lassen. Wenn Ihr Kind nicht ausreichend versichert ist, können die Kosten schnell in den fünfstelligen Bereich steigen, was ein erhebliches finanzielles Risiko darstellt. 

Gut zu wissen: Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie Ihr Kind nicht mitversichern können?

Sollten Sie aus einem bestimmten Grund Ihr Kind nicht mehr mitversichern können, gibt es dennoch verschiedene Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass Ihr Kind angemessen versorgt ist.

Eine dieser Optionen ist eine begünstigte Krankenversicherung für Studierende. Die monatlichen Kosten für diese Versicherung betragen 67 €. Es gibt keine Altersgrenze und es muss keine gewisse Anzahl an ECTS-Punkte erreich werden. Für die begünstigte Krankenversicherung bedarf es lediglich einer Studienbestätigung und die Gesamtstudienzeit darf nicht um mehr als 4 Semester überschritten werden. 

Situation 2: Ihr Sohn absolviert den Zivil- oder Grundwehrdienst

Wenn Ihr Sohn nach Abschluss der Schule, aber vor Beginn seines Präsenzdienstes bei Ihnen mitversichert ist und für ihn Familienbeihilfe bezogen wird, wird seine Versicherung automatisch bis zum 30. November desselben Jahres verlängert. 

Wenn die Einberufung zum Präsenzdienst nach dem 30. November erfolgt, kann der Jugendliche bis zu 24 Monate aufgrund von Erwerbslosigkeit bei Ihnen mitversichert bleiben. Hierfür ist ein Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträgers erforderlich.

Wenn Ihr Sohn sich für den Zivildienst entscheidet, ist er ab dem ersten Tag gemäß dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz krankenversichert. Die Meldung übernimmt die Zivildienstserviceagentur. Die Krankenversicherung erlischt mit dem letzten Tag des Zivildienstes.

Bei Grundwehrdienern kommt es während des Präsenzdienstes zu einem “Ruhen” der Krankenversicherung. Die ärztliche und medizinische Versorgung erfolgt direkt durch das Bundesheer. 

Auch nach Abschluss des Präsenzdienstes können Jugendliche, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mitversicherung gegeben sind, auf Antrag bei ihren Eltern mitversichert bleiben, bis sie ein Studium oder eine Arbeitsstelle beginnen. 

Bitte geben Sie dem zuständigen Krankenversicherungsträger das Ende des Präsenzdienstes bekannt, damit die Mitversicherung wieder greift. 

Situation 3: Ihr Kind findet keine Arbeit

Wenn Ihr Kind nach Abschluss der Schule oder dem Ende des Präsenzdienstes keinen Arbeitsplatz findet, besteht die Möglichkeit, es bis zu 24 Monate kostenlos als “erwerbslos” bei Ihnen mitzuversichern.

Das bedeutet, dass Ihr Kind während dieser Zeit über Ihre Krankenversicherung abgedeckt ist und somit im Krankheitsfall medizinisch versorgt werden kann.

Situation 4: Sie haben für Ihr Kind eine private Zusatzversicherung abgeschlossen. Ändert sich etwas?

Ihr Kind ist primär bei Ihnen oder Ihrem Partner in der gesetzlichen Sozialversicherung mitversichert. Dadurch haben Sie Anspruch auf alle tariflichen Leistungen in Vertragsordinationen und -krankenhäusern.

Eine private Krankenversicherung bietet Ihnen zusätzlich eine Kostenübernahme von Wahlärzten, alternativen Heilbehandlungen und Medikamenten, die von der Kasse nicht bezahlt werden. Darüber hinaus ermöglicht sie Ihnen die Aufzahlung auf die Sonderklasse im Krankenhaus und die freie Arztwahl bei Operationen. Ebenso sind Ihre Begleitkosten automatisch inkludiert, sollte Ihr Kind einmal stationär im Krankenhaus aufgenommen werden.

Der Versicherungsstatus von Kindern, die bisher über ihre Eltern privat versichert waren, ändert sich mit Erreichen des 18. Geburtstags nicht automatisch.

Beachten Sie bitte nur eines:  Schließen Sie eine private Krankenversicherung für Kinder ab, müssen Sie nur eine stark reduzierte Prämie zahlen. Sobald das Kind das Erwachsenenalter erreicht hat, wird es automatisch auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Erwachsenenprämie umgestellt, was in den meisten Fällen zu einer erheblichen Erhöhung der Prämie führt. 

Kind & Volljährigkeit: Was muss bei der Privathaftpflichtversicherung beachtet werden?

In Österreich ist die private Haftpflichtversicherung in den meisten Fällen bereits in der Haushaltsversicherung inkludiert.

Die Privathaftpflichtversicherung deckt im Wesentlichen drei verschiedene Schadensarten ab: 

  • Personenschäden: Dies umfasst Verletzungen, Vergiftungen oder den Tod einer Person, die durch das Fehlverhalten der versicherten Person verursacht werden.
  • Sachschäden: Diese Schadensart tritt ein, wenn durch ein Ereignis (z.B. einen Unfall) Gegenstände beschädigt oder zerstört werden.
  • Vermögensschäden: Hierbei entsteht einem Dritten ein finanzieller Schaden, ohne dass eine Person oder Sache direkt betroffen ist.

In der Privathaftpflichtversicherung sind Ehegatten, Lebensgefährten und minderjährige Kinder versichert, sofern sie am gleichen Wohnsitz gemeldet sind. Dies bietet Ihnen als Familie einen umfassenden Schutz im Falle von Schäden, die Sie oder Ihre Familienmitglieder anderen zufügen.

Ob Ihr Kind mit dem Erreichen der Volljährigkeit noch mitversichert ist, hängt von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab. Häufig sind Studenten bis zum 25. Lebensjahr weiterhin prämienfrei mitversichert.

Informieren Sie sich daher bei Ihrem Versicherungsberater oder werfen Sie einen Blick in die Versicherungsbedingungen, um zu erfahren, welche Personen in Ihrer Polizze inbegriffen sind. So können Sie unnötige Überraschungen vermeiden und sicherstellen, dass Sie und Ihre Familie optimal abgesichert sind.

Achtung bei der KFZ-Haftpflichtversicherung:

Wenn Ihr Kind das Auto häufig nutzt, ist es wichtig, es als zusätzlich Berechtigten in die Kfz-Haftpflichtversicherung aufzunehmen.

Allerdings sollten Sie als Halter und Versicherungsnehmer bedenken, dass dies zu einer Erhöhung der Jahresprämie führen kann, insbesondere wenn es sich um junge Fahrer unter 25 Jahren handelt, die nachgemeldet werden.

Um unnötig hohe Kosten zu vermeiden, lohnt es sich daher, vor der Aufnahme von jungen Fahrern in die Kfz-Police einen Preisvergleich durchzuführen. 

Kind & Volljährigkeit: Macht es Sinn eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen?

Angenommen, Ihr Kind erleidet während des Studiums einen Unfall, der zur Folge hat, dass es nie einen Beruf ausüben werden kann. Für junge Menschen ist es oft schwierig, die Voraussetzungen für eine staatliche Berufsunfähigkeitspension zu erfüllen, insbesondere wenn es um ausreichende Versicherungszeiten geht.

Personen unter 27 Jahren benötigen zwar nur sechs Versicherungsmonate, aber ab dem 27. Lebensjahr steigen die Anforderungen auf mindestens 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten. 

Gerade für Studierende mit noch geringen oder gar keinen Versicherungszeiten kann dies im Ernstfall zu einem erheblichen Problem werden. Daher bietet nur der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung den notwendigen Schutz, um im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls finanziell abgesichert zu sein. Umso früher Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Ihr Kind abschließen, desto besser sind oft die Konditionen und desto geringer sind die monatlichen Beiträge.

Ein weiterer Vorteil einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist, dass bei Berufseinstieg in der Regel keine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich ist. Dies bedeutet, dass auch bei späteren Gesundheitsproblemen oder Erkrankungen der Versicherungsschutz bestehen bleibt. Ändern sich in späteren Jahren die Lebensbedingungen Ihres Kindes (Heirat, Kinder etc.) kann problemlos die Höhe der Leistung an die geänderte Situation angepasst werden.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es bei Kindern, die bereits in früheren Jahren eine psychologische Beratung in Anspruch genommen haben, zu einem möglichen Ausschlussgrund kommen kann. Hier ist es wichtig, die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen und gegebenenfalls eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Auch sollten Sie den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht voreilig tätigen, da ein Wechsel oft mit einer erneuten Gesundheitsprüfung und viel Aufwand verbunden ist. Es ist daher ratsam, verschiedene Versicherungsangebote zu vergleichen und auf die Prämien- und Leistungsbedingungen genau zu achten. 

Tipp an Eltern: Treffen Sie bereits vor dem 18. Geburtstag Vorkehrungen

Wir raten Eltern, sich bereits vor dem 18. Geburtstag ihres Kindes genau über die Versicherungssituation zu informieren und gegebenenfalls Vorkehrungen zu treffen, um gut abgesichert zu sein. Denn mit dem Erreichen der Volljährigkeit ändert sich nicht nur der rechtliche Status des Kindes, sondern auch die Versicherungssituation.

Es empfiehlt sich, alle bestehenden Versicherungspolicen, wie beispielsweise Haftpflicht-, Kranken- oder Unfallversicherung, zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Zudem kann es sinnvoll sein, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, um das Kind bestmöglich abzusichern.

Insbesondere für junge Menschen, die noch am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stehen, kann eine private Berufsunfähigkeitsvorsorge von großer Bedeutung sein. Denn je früher man damit beginnt, desto geringer sind in der Regel die monatlichen Prämien und desto besser ist der Gesundheitszustand, der in die Konditionen einfließt.

Unsere Berater stehen gerne zur Verfügung, um bestehende Verträge zu prüfen und neue Versicherungen abzuschließen, damit Ihr Kind bestmöglich abgesichert ist. Dabei helfen wir gerne, den passenden Versicherungsschutz zu finden und unnötige Kosten zu vermeiden. Ein kostenloses Erstgespräch ist dabei eine gute Möglichkeit, um den richtigen Weg zu finden. 

Gerne können Sie ein unverbindliches, kostenloses Beratungsgespräch mit einem unserer spezialisierten Versicherungsberater vereinbaren. Sie erreichen uns entweder via Telefon (01 53419-0), via E-Mail (website@finum.at) oder via Kontaktformular (klicken Sie hier!)

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