Sie möchten als Unternehmer eine solide Altersvorsorge aufbauen, gleichzeitig steuerliche Vorteile für Ihr Unternehmen nutzen und Ihren Mitarbeitern attraktive Anreize bieten? Mit einer betrieblichen Altersvorsorge vereinen Sie alle drei Ziele und schaffen somit eine Win-Win-Situation für sich, Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter.
Die Pensionszusage (auch direkte Leistungszusage) ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Bei dieser verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine vorab vereinbarte Leistung zu erbringen. Diese dient dem Arbeitgeber als Ergänzung zur gesetzlichen Pension.
Besonders beliebt: Als Unternehmer können Sie diese betriebliche Vorsorge auch für sich selbst abschließen, sofern Ihr Unternehmen eine Kapitalgesellschaft (GmbH od. AG) ist.
Die Pensionszusage ist auf maximal 80% des Letztbezuges (=letztes Gehalt) begrenzt und darf in Kombination mit der gesetzlichen Pension maximal 100% des Letztbezuges betragen.
Die Pensionszusage erfolgt in schriftlicher Form, ist rechtsverbindlich und unwiderruflich. Die Auszahlung erfolgt in Form einer monatlichen Rente, einer Übertragung an eine Pensionskasse/betrieblichen Kollektivversicherung und kann bei Bedarf auch als Einmalzahlung erfolgen.
Die Pensionszusage wird durch die Bildung von Pensionsrückstellungen finanziert. Bei Pensionsantritt muss das Unternehmen die benötigten Mittel bereitstellen und an den Begünstigten auszahlen.
Kommt es zu einem frühzeitigen Ausscheiden (beispielsweise durch Invalidität oder Tod) kann dies zu einer hohen finanziellen Belastung für das Unternehmen führen. Um dies zu vermeiden, kann eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden. Dabei wird die Versicherung auf das Leben des Begünstigten abgeschlossen, wobei dieser als alleiniger Empfänger der Versicherungsleistung gilt.
Bei einer Einmalauszahlung profitieren Sie vom „Halbsteuersatz“. Bei diesem zahlen Sie bloß die Hälfte Ihres ursprünglichen Steuersatzes, sofern die Pensionszusage vor Ihrem 60. Lebensjahr abgeschlossen wurde und mindestens 10 Jahre aufrechterhalten wurde.
Die Pensionszusage eignet sich aus steuerlichen Gründen nur für bilanzierende Unternehmen. Dazu gehören Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs, aber auch Personengesellschaften wie die OHG oder KG, sofern sie bestimmte Umsatz- und Gewinnschwellen überschreiten.
Je nachdem, wie die Pensionszusage ausgestaltet ist, können Hinterbliebene im Falle Ihres Todes in der Ansparphase entweder eine Kapital- oder Rentenzahlung erhalten.
Bei Abschluss einer Pensionszusage kann ebenfalls vereinbart werden, dass die Hinterbliebenen auch bei laufendem Bezug der betrieblichen Pension einen Anspruch darauf haben (sog. Witwen-/Witwerübergang)
Auch bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen bleiben bereits erworbenen Anwartschaften aufrecht. Diese können auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden oder zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. In beiden Fällen muss die Wartefrist zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits verstrichen sein.
Bei dieser Art der betrieblichen Pensionsvorsorge muss aber die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden: Eine Arbeitnehmerkündigung, eine berechtigte Entlassung oder ein unberechtigter vorzeitiger Austritt können zum Verlust des Anspruches führen.
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