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Betriebliche Altersvorsorge –
die Pensionszusage

Sie möchten als Unternehmer eine solide Altersvorsorge aufbauen, gleichzeitig steuerliche Vorteile für Ihr Unternehmen nutzen und Ihren Mitarbeitern attraktive Anreize bieten? Mit einer betrieblichen Altersvorsorge vereinen Sie alle drei Ziele und schaffen somit eine Win-Win-Situation für sich, Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter.

Sorgen Sie als Inhaber für Ihre Pension vor: Sie können steuerbegünstigt über Ihr Unternehmen für Ihren Ruhestand vorsorgen.

Reduzieren Sie die Steuerlast Ihres Unternehmens: Die Beiträge sind für Unternehmen steuerlich absetzbar und können somit die Steuerlast reduzieren.

Binden Sie Top-Mitarbeiter langfristig: Schaffen Sie einen finanziellen Anreiz für wichtige Mitarbeiter.

Steigern Sie Ihre Attraktivität als Arbeitgeber: Eine betriebliche Altersvorsorge signalisiert finanzielle Unterstützung und erhöht Ihre Attraktivität am Arbeitsmarkt.

Was ist die betriebliche Altersvorsorge in Form einer Pensionszusage?

Die Pensionszusage (auch direkte Leistungszusage) ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Bei dieser verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine vorab vereinbarte Leistung zu erbringen. Diese dient dem Arbeitgeber als Ergänzung zur gesetzlichen Pension.

Besonders beliebt: Als Unternehmer können Sie diese betriebliche Vorsorge auch für sich selbst abschließen, sofern Ihr Unternehmen eine Kapitalgesellschaft (GmbH od. AG) ist.

Die Pensionszusage ist auf maximal 80% des Letztbezuges (=letztes Gehalt) begrenzt und darf in Kombination mit der gesetzlichen Pension maximal 100% des Letztbezuges betragen.

Die Pensionszusage erfolgt in schriftlicher Form, ist rechtsverbindlich und unwiderruflich. Die Auszahlung erfolgt in Form einer monatlichen Rente, einer Übertragung an eine Pensionskasse/betrieblichen Kollektivversicherung und kann bei Bedarf auch als Einmalzahlung erfolgen.

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Wie funktioniert die Pensionszusage?

Die Pensionszusage wird durch die Bildung von Pensionsrückstellungen finanziert. Bei Pensionsantritt muss das Unternehmen die benötigten Mittel bereitstellen und an den Begünstigten auszahlen.

Kommt es zu einem frühzeitigen Ausscheiden (beispielsweise durch Invalidität oder Tod) kann dies zu einer hohen finanziellen Belastung für das Unternehmen führen. Um dies zu vermeiden, kann eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden. Dabei wird die Versicherung auf das Leben des Begünstigten abgeschlossen, wobei dieser als alleiniger Empfänger der Versicherungsleistung gilt.

Wozu ist eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Pensionszusage sinnvoll?

Inhabervorsorge

Durch die Einrichtung einer Pensionszusage als betriebliche Altersvorsorge können Inhaber von Unternehmen gezielt für ihren Ruhestand vorsorgen und gleichzeitig steuerliche Vorteile nutzen.

Mitarbeiterbindung

Die Einrichtung einer Pensionszusage als betriebliche Altersvorsorge kann dazu beitragen, loyale und motivierte Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen zu binden, da diese von einer zusätzlichen finanziellen Absicherung in der Pension profitieren.

Vorteile einer Pensionszusage

Für Sie als Inhaber

  • Ihr Unternehmen spart den Betrag der jährlichen Rückstellung
  • Ihr Unternehmen spart exakt 24% KÖSt auf den eingezahlten Betrag (d.h.: Bei einer jährlichen Einzahlung von 10.000 €, haben Sie eine Steuerersparnis von 2.400 €)
  • Beste Möglichkeit für Unternehmer von Kapitalgesellschaften steuerbegünstigt über Ihr Unternehmen für das Alter vorzusorgen.

 

Bei einer Einmalauszahlung profitieren Sie vom „Halbsteuersatz“. Bei diesem zahlen Sie bloß die Hälfte Ihres ursprünglichen Steuersatzes, sofern die Pensionszusage vor Ihrem 60. Lebensjahr abgeschlossen wurde und mindestens 10 Jahre aufrechterhalten wurde.

Für Ihr Unternehmen

  • Wirkt gewinnmindernd durch Pensionsrückstellung
  • Gleichmäßige Aufwandsbelastung
  • Auslagerung betriebsfremder Risiken durch Rückdeckungsversicherung möglich
  • Verpfändete Versicherungsansprüche fallen im Insolvenzfall nicht in die Insolvenzmasse

Für wichtige Mitarbeiter

  • Verringerte Pensionslücke durch zusätzliche Leistung
  • Leistungen bei Berufsunfähigkeit und Todesfall können vereinbart werden
  • Keine Lohnsteuer
  • Individuelle Auszahlung (Monatliche Rente, Weiterveranlagung, Einmalzahlung)
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Varianten der Pensionszusage

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Leistungsorientierte Zusage

Bei der leistungsorientierten Zusage legt das Unternehmen vorab fest, welche Pensionsleistung ausgezahlt wird.

Die Leistung erfolgt entweder als fester Eurobetrag oder als Prozentsatz des letzten Gehalts.

Ein Beispiel hierfür: Einer Führungskraft im Unternehmen wird zugesagt, dass Sie bei Pensionsantritt eine monatliche Firmenpension in Höhe von 800 Euro erhält.

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Beitragsorientierte Zusage

Bei einer beitragsorientierten Zusage verpflichtet sich der Arbeitgeber dazu, regelmäßige Beiträge zu zahlen, anstatt eine festgelegte Pensionsleistung zu definieren.

Diese Beiträge können beispielsweise durch den Kauf von bestimmten Wertpapieren oder die Zahlung von Prämien für eine spezielle Versicherungslösung erfolgen.

Ein Beispiel hierfür: Das Unternehmen investiert jeden Monat einen Betrag von 100€ in einen Fonds ein, der für die betriebliche Altersvorsorge der Führungskraft vorgesehen ist.

Darauf müssen Sie achten bei der Pensionszusage

Keine „Übervorsorgung“

Die Pensionszusage darf zum Zeitpunkt des Pensionsantritts keine “Überversorgung” verursachen, d.h. es darf nicht mehr Geld monatlich verfügbar sein als während des aktiven Arbeitslebens, wenn die staatliche Pension und die Firmenpension bezogen werden.

Klare
Formulierungen

Bei der Pensionszusage sollten Sie darauf achten, dass die Formulierungen eindeutig und klar verständlich sind. Oft können Formulierungen unterschiedlich interpretiert werden, was zu Missverständnissen führen kann.

Keine voreiligen
Abschlüsse

Nehmen Sie vor Abschluss einer direkten Leistungszusage eine umfassende Beratung in Anspruch. Eine Pensionszusage ist ein komplexes Thema und es gibt viele Faktoren zu berücksichtigen, wie zum Beispiel die steuerlichen Auswirkungen, die Finanzierung der Pensionszusage, die Absicherung im Insolvenzfall und vieles mehr.

Häufige Fragen
unserer Kunden

Welche Unternehmen können eine Pensionszusage abschließen?

Die Pensionszusage eignet sich aus steuerlichen Gründen nur für bilanzierende Unternehmen. Dazu gehören Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs, aber auch Personengesellschaften wie die OHG oder KG, sofern sie bestimmte Umsatz- und Gewinnschwellen überschreiten.

Was passiert mit der Pensionszusage im Todesfall?

Je nachdem, wie die Pensionszusage ausgestaltet ist, können Hinterbliebene im Falle Ihres Todes in der Ansparphase entweder eine Kapital- oder Rentenzahlung erhalten.

Bei Abschluss einer Pensionszusage kann ebenfalls vereinbart werden, dass die Hinterbliebenen auch bei laufendem Bezug der betrieblichen Pension einen Anspruch darauf haben (sog. Witwen-/Witwerübergang)

Kann der Anspruch auf die Pensionszusage von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden?

Es ist durchaus üblich, eine Wartezeit zu vereinbaren, bevor ein Anspruch auf die Pensionszusage entsteht. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Wartezeit beendet, erlischt der Anspruch und das angesparte Kapital fließt an das Unternehmen zurück.

Wie wird eine Pensionszusage ausgezahlt?

Die Auszahlung erfolgt in der Regel in monatlichen Raten. Sie können aber auch eine Einmalzahlung bei Pensionsantritt vereinbaren oder entscheiden, dass das Geld in einer Pensionskassa/betrieblichen Kollektivversicherung weiterveranlagt wird.

Was passiert mit dem Anspruch, wenn der Begünstigte frühzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet?

Auch bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen bleiben bereits erworbenen Anwartschaften aufrecht. Diese können auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden oder zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. In beiden Fällen muss die Wartefrist zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits verstrichen sein.

Bei dieser Art der betrieblichen Pensionsvorsorge muss aber die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden: Eine Arbeitnehmerkündigung, eine berechtigte Entlassung oder ein unberechtigter vorzeitiger Austritt können zum Verlust des Anspruches führen.

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    Dr. Christoph Prandstetter

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    Dr. Vjara Ilieva-Stricker

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    Wolfgang Fischler

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